Die aktuellen Corona Maßnahmen am Arbeitsplatz

FAQ-Update: Corona und 3G-Regeln am Arbeitsplatz

Die Stimmen werden immer lauter: Es soll die 3G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt werden. Fakt ist allerdings, dass sich eigentlich niemand mehr so richtig auskennt, was jetzt Stand der Dinge am Arbeitsplatz ist. Wir haben dir die neuesten Informationen zusammengetragen. Das sind die heißesten Topics rund um Corona am Arbeitsplatz:

Aktuelle Verhandlungen über die 3G-Regel am Arbeitsplatz

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt bereits in der Gastronomie und wird ziemlich sicher auch im Wintersport und auf den Adventsmärkten eingeführt werden. Was momentan also für diese Bereiche gilt, soll auf den gesamten Arbeitsmarkt in Österreich erweitert werden. Doch Impf-Verweigerer/innen und diverse Sanktionen agieren gegen den Grünen Pass als Eintrittskarte für den Arbeitsplatz.

Welcher Weg wird angesteuert? Es steuert vieles in die Richtung, dass die Impfquote in Österreich erhöht werden soll. Denn die derzeitige Quote steht im Europavergleich nicht gut da. Es sind gerade mal 60 % erreicht und die Zahl stagniert weiterhin. Somit will die Regierung mit einer 3G-Regel am Arbeitsplatz einen möglichen Booster zünden.

Geimpft, Genesen, Getestet in der Arbeitswelt

Ab Mitte Oktober könnte es in Österreich zu der in Italien als Best Practice bereits eingeführten 3G-Pflicht für Beschäftigte kommen. Warum sprechen sich so viele für eine 3G-Regel am Arbeitsplatz aus? Der Grund dafür liegt nahe, es würden für viele die Abwägungsfragen innerhalb des Betriebes vom Tisch fallen. Es handelt sich also um eine Möglichkeit für Unternehmen, die somit ohne eine zusätzliche Bürokratie auskommen könnte. Diese enorme Erleichterung für die Betriebe sehen Mitarbeiter/innen aber kritischer.

Generell empfohlene Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

Jedes Unternehmen agiert innerhalb der Schutzmaßnahmen noch einmal gesondert mit dem Corona Thema. Laut der 2. Covid-Öffnungsverordnung (Einführung: 1. Juli.2021) sind die Vorlagen für die Betriebe sehr gemildert worden. Das heißt auch, dass die Unternehmen sehr unterschiedlich damit umgehen, aber diese Erfahrung hat bereits jeder selbst gemacht, teilweise braucht man bei einem Geschäftstermin eine FFP2-Maske, manchmal sogar einen 3-G-Nachweis und manchmal denkt man, es existiert Corona gar nicht. Warum ist das so?

Der Unterschied liegt im Detail

Spezielle Sonderregelungen genießen Branchen mit einer erhöhte Ansteckungsgefahr, wie unmittelbarer Kundenkontakt (Lebensmittelhandel, Kindergärten, Banken, Tankstellen …), Gastronomie, Krankenhäuser, Pflegeberufe usw. Manche Firmen (ÖAMTC, APA, Post) arbeiten bereits auf Eigeninitiative mit einer 2G-Regel. Sollten diese nicht vorhanden sein, sind ihre Mitarbeiter/innen verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.

Der Grund: Jedes Unternehmen kann frei entscheiden, ob es strengere Maßnahmen ergreift, als vom Gesetz her vorgesehen sind.

Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Arbeitsplätze so sicher zu gestalten, dass die Gesundheit ihrer Mitarbeiter/innen geschützt ist und es zu minimalen Ansteckungsgefahren kommt.

Das heißt für alle Beteiligten, dass wenn man nicht mit der getroffenen Entscheidung konform geht, man sich dessen bewusst sein sollte, dass es wahrscheinlich die vernünftigste Maßnahme ist und vor allem zum Wohle aller Mitarbeiter/innen gehandelt wird. Nach wie vor ist es unumgänglich, sich an das Infektionsgeschehen anzupassen und dementsprechend Verantwortung zu übernehmen.

In diesem Sinne arbeitet auch mitunter das Arbeitsministerium und sorgt mit diversen Förderungen (zum Beispiel bei der Freistellung von Risikopersonen) für einen Kostenersatz für Unternehmer/innen.

Das sind die häufigsten und modernsten arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten:

Die 3G-Regel wird ein fixer Bestandspunkt auf unserem Arbeitsplatz

Alle Arbeitnehmer*innen, die einen Kontakt mit Kund*innen oder Kolleg*innen haben, müssen einen 3G Nachweis erbringen. Diese Verordnung hat Wolfgang Mückstein (Grüne) getroffen. Wer diese Kontrolle übernehmen soll, ist laut dem Gesundheitsministerium allerdings noch offen. Viele österreichische Unternehmen achten bereits auf die 3G-Regel.

Arbeitgeber*innen haben nun den rechtlichen Auftrag, sollte sich ein Mitarbeiter*in weder impfen noch testen lassen, ihn/sie von dem Dienstort freizustellen. (Wer die Möglichkeit eines Homeoffice hat, der braucht natürlich keinen Nachweis) Diese Regelung sieht in diesem Falle dann folgende Maßnahme vor: keine Entgeltfortzahlung. 

3-G-Regeln am Arbeitsplatz

Kann ein Arbeitgeber von ihnen verlangen, sich impfen zu lassen oder kommen sie mit einer anderen 3G-Regel am Arbeitsplatz aus?

Ist eine Impf-Verweigerung ein Entlassungsgrund?

Wir haben in Österreich ein freies Kündigungsrecht, das heißt, es kann z. B. auch während eines Krankenstandes ausgesprochen werden. Es muss aber mit dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder mit dem Arbeitsvertrag konform gehen, soviel steht fest.

Die Bekämpfung der Pandemie ist gebündelt an eine schnellere Durchimpfungsrate, das raten uns die Gesundheitsexperten. Aus arbeitsrechtlicher Sicht muss es aber differenzierter betrachtet werden und erfordert dadurch einen sensibleren Umgang! Soviel steht fest, eine Impfung ist ein medizinischer Eingriff und es erfordert einer Zustimmung der betroffenen Person.

Eine Impfablehnung ist daher keine entlassungsrelevante Pflichtverletzung. Warum? Nach dem Epidemiegesetz von 1950 können diese im Impfplan angeordnet werden, jedoch arbeitsrechtlich darf einseitig keine Impfung vom Arbeitgeber vorgeschrieben bzw. angeordnet werden. Wenn du also eine Impfung ablehnst, ist das kein Entlassungsgrund, aber du wirst dann wahrscheinlich eine alternative 3G-Regel am Arbeitsplatz nachweisen müssen. Besonders in den Berufsfeldern, die wir oben bereits genannt haben, d. h. zum Beispiel im Handel, müsstest du dann täglich einen Testnachweis erbringen.

Impfung als Einstellungsvoraussetzung?

Ob die Frage nach einer Impfung beim Vorstellungsgespräch gestellt werden darf, ist erneut von der Interessenabwägung abhängig. Wenn du zum Beispiel in einem Krankenhaus in der Geburtenstation anfangen möchtest, dann wirst du einen Nachweis einer Masernimpfung oder einer ausreichenden Immunisierung vorweisen müssen. Das ist einfach die Voraussetzung für diesen Job. Dadurch bist nicht nur DU geschützt, sondern in diesem Fall auch Neugeborene und Mütter.

Es muss zwischen Einzelinteresse (Impfskepsis) und kollektivem Interesse (Schutz der Gesundheit von Kolleg/innen, Kund/innen und Patient/innen) abgewogen werden.

Also, es darf eine Erhebung deines Impfstatus seitens des Arbeitgebers erfragt werden. Somit kann er eine Offenlegung deines Impfstatus anfordern, wenn somit über eine Gefahr eines Lebens oder die Gesundheit von anderen Menschen auszugehen ist.

Was passiert also, wenn du eine Frage auf eine 3G-Regel am Arbeitsplatz verweigerst? Sei dir im Klaren: Wenn du diese Frage verweigerst, kann es passieren, dass im Fall eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Der Betriebsrat sollte dich über alle Maßnahmen und 3G-Regeln rund um den Arbeitsplatz aufklären

Ein Betriebsrat steht mit dem Arbeitgeber im regelmäßigen Austausch, in allen Angelegenheiten in Sachen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Der Betriebsrat ist somit bei der Zusammenstellung bis zur Beurteilung der möglichen Gefahren und vor allem der Entscheidung der Maßnahmen, die durchzuführen sind, involviert. Nimm diese Hilfestellung in Anspruch, sofern einer vorhanden ist.

Ist ein Impfnachweis bei Bewerbungsgesprächen notwendig:

Viele Unternehmen verlangen bei einem Bewerbungsgespräch einen Impfnachweis oder einen 3G Nachweis. Es ist allerdings nicht die Voraussetzung um auch den Job zu bekommen.

Corona-Infektion & die Folgen: Arbeiten nach einer Corona-Infektion

Das Worst-Case-Szenario tritt ein und du musst in Quarantäne oder du erkrankst selbst an dem Virus. Aktuell leiden in Österreich beinahe 10 % aller COVID-19-Erkrankten an den Spätfolgen, also knapp 60.000 Österreicher/innen. Was du generell tun kannst, kannst du in unserem Artikel Coronavirus und die Auswirkungen für Arbeitnehmer/innen nachlesen. Wie du weißt, wirst du weiter bezahlt, als wärst du im Krankenstand. Nur für das Unternehmen macht es einen gravierenden Unterschied aus, denn er kann vom Bund eine Förderung beantragen, die den Betrag für die Quarantäne rückerstattet.

Arbeitsrechtlich bist du dazu verpflichtet, deinen Arbeitgeber in jedem Fall über die Arbeitsverhinderung sofort aufzuklären und dich vom Arzt krankschreiben zu lassen.

Es gilt, dass für die Post-Corona-Phase das Krankengeld weiter bezahlt wird, auch die regelmäßigen Überstunden oder diverse anderweitige Zulagen. Dieses nennt man auch Krankenentgelt (wenn du genaueres darüber wissen willst, dann kannst du dich bei der Österreichischen Gesundheitskasse näher informieren). Wenn man also von einer anschließenden Behinderung und dadurch in das Diskriminierungsverbot fällt, darf man nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nicht gekündigt werden.

Zurück in den Job mit einem 3-G-Nachweis

Die Praxis zeigt, dass es einen sanfteren Wiedereinstieg in den Berufsalltag nach einer Corona-Infektion braucht, als nach einem normalen Krankenstand. Somit können Long-COVID-Patienten die anschließende Arbeitszeit um mindestens 25 % bis maximal 50 % reduzieren, auf einen Zeitraum von einem bis sechs Monate. Diese Abstimmung muss allerdings mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Demzufolge wird das Einkommen aliquot abgerechnet.

Wenn die Krankheit länger als sechs Monate dauert und man dadurch schwerwiegend beeinträchtigt ist, kann man sogar auf eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes einen Antrag stellen. Hier gelten anschließend die neuen Diskriminierungsauflagen, denn eine Behinderung ist die Auswirkung einer geistigen, körperlichen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinnesfunktion, die das Teilhaben am Leben in der Gesellschaft erschwert.

Spät-Symptome sind zum Teil unspezifisch, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Gliederschmerzen über Atemprobleme, Gedächtnisverlust und Konzentrationsstörungen bis hin zu chronischer Erschöpfung. Aber es könne auch psychiatrische Syndrome auftreten.

Immer up-to-date sein

Alles was man noch rund um das Thema Corona und Job wissen sollte, wird regelmäßig von der AK und ÖGB auf ihrer jobundcorona.at Plattform veröffentlicht.