Corona-Kurzarbeit

Corona Kurzarbeit – Voraussetzung, Antragstellung, Formulare

Die COVID-19 Pandemie stellt unsere Volkswirtschaft vor große Herausforderungen. Milliardenschwere Hilfspakete wurden beschlossen und die Möglichkeit für Österreichs Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer/innen in Corona Kurzarbeit zu schicken, erleichtert. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte der Corona Kurzarbeit.

Corona Kurzarbeit – Wie kam es dazu?

Österreich steht still. Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz soll die Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt werden. Unsere Volkswirtschaft ist dabei aber beinahe komplett zum Erliegen gekommen.

Unternehmer/innen stehen vor den schwierigsten Zeiten seit dem 2. Weltkrieg. Es geht ums nackte wirtschaftliche Überleben.

Die milliardenschwere Hilfspakete kommen nur langsam zur Umsetzung. Um Massenkündigungen zu verhindern, setzt man auf Kurzarbeit.

Die Regelungen für den Eintritt in die Kurzarbeit wurden gelockert. Ein eigenes Arbeitszeitmodell für die Zeit der COVID-19 Krise wurde geschaffen: Die Corona Kurzarbeit.

Sie erfahren mehr über:

Was ist die Corona Kurzarbeit?

Corona Kurzarbeit ist für jedes Unternehmen, das die COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten gebracht hat, zugänglich.

Ziel ist es, Arbeitsplätze zu sichern und die Fachkräfte  und das Fachwissen in den Betrieben zu halten. Der Erhalt der Liquidität der Unternehmen ist genauso wichtig. Man versucht, die Kosten für Unternehmer soweit wie möglich zu senken.

Was ist neu daran?

Bisher musste man 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit den Antrag einreichen. Die neuen Richtlinien vereinfachen nun die Antragstellung. Jetzt können Unternehmen rückwirkend bis zum 1. März, den Antrag für maximal drei Monate Corona Kurzarbeit stellen.

Sollten die COVID-19 Maßnahmen andauern, können Unternehmen die Kurzarbeit um drei weitere Monate verlängern.

Bisher konnte man die Arbeitszeit für Arbeitnehmer/innen um maximal 90 % senken. Beim neuen Modell ist es nun möglich, die Stundenanzahl auf 0 zu reduzieren.

Lehrlinge waren im bisherigen Modell  nicht inbegriffen. Das wurde nun geändert.  Die Lehrlingsentschädigung bleibt unverändert.

Wie hoch sind die Beihilfen?

Die Beihilfen für Unternehmen werden pro Ausfallstunde der Mitarbeiter/innen in Pauschalsätzen genehmigt. Diese Pauschalsätze (Erklärung zu den Pauschalsätzen finden Sie hier) enthalten Sozialversicherungsbeiträge und sonstige lohnbezogene Dienstgeberabgaben.

Überlegt man dieses Kurzarbeitsmodell im Betrieb einzuführen, kann man sich mit dem Corona Kurzarbeit Rechner des AMS einen Überblick über mögliche Kurzarbeitsbeihilfen verschaffen.

Was müssen Unternehmen ihren Mitarbeiter/innen nun zahlen? 

Arbeitnehmer/innen haben während der Corona Kurzarbeit Anspruch auf 80 bis 90 % ihres Nettogehalts.

Das AMS übernimmt die Differenz zwischen der Anspruchssumme und der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.  Auch Sozialversicherungsbeiträge sind hier mit inbegriffen.

Das bedeutet also, dass Unternehmen bei diesem Kurzarbeitsmodell fast nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zahlen müssen.

Wie ist die Staffelung der Gehälter bei der Corona Kurzarbeit?

Wie bereits erwähnt, haben Arbeitnehmer/innen während der Corona Kurzarbeit Anspruch auf 80-90 % ihres Nettolohns. Es gibt eine Staffelung die das Nettoentgelt regelt.

So erhalten Arbeitnehmer/innen, die VOR der Kurzarbeit bis €1700 verdient haben, 90 % des Nettoentgeltes.

Arbeitnehmer/innen, die VOR der Kurzarbeit bis € 2685,- verdient haben, erhalten 85 % des Nettoentgeltes.

Und Arbeitnehmer/innen, die VOR der Kurzarbeit bis € 5370 verdient haben, bekommen 80 % des Nettoentgeltes.

Lehrlinge erhalten in der Kurzarbeit 100 % ihres Nettoentgelts.

 

Kurzarbeit

Gibt es Voraussetzungen, um die Corona Kurzarbeit zu beantragen?

Jeder Arbeitgeber, hier gehören Personaldienstleister auch dazu, kann den Antrag auf die Corona Kurzarbeit stellen. Vorausgesetzt, das Unternehmen ist durch COVID-19 in Schwierigkeiten geraten. Was wiederum bedeutet, dass es einen Arbeitszeitausfall gibt. (mindestens 10 %, maximal 90 %). Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende muss eine Sozialpartnervereinbarung getroffen werden.

Wofür ist die Sozialpartnervereinbarung nötig?

Damit Arbeitgeber und Beschäftigte schnell und unkompliziert in die Kurzarbeit wechseln können, hat man die bisherigen Regelungen vereinfacht.

Firmenintern muss alles besprochen und die Sozialpartnervereinbarung unterzeichnet werden.  Die Sozialpartner haben sich verpflichtet, den Antrag innerhalb von 48 Stunden zu bearbeiten.

Die Sozialpartnervereinbarung behandelt beispielsweise den Abbau von Zeitguthaben und Urlaub aus dem vorigen Arbeitsjahr.

Müssen Arbeitgeber die Kurzarbeit verlängern, sind die Arbeitnehmer/innen verpflichtet, drei Wochen Urlaub aus dem aktuellen Jahr konsumieren.

Ebenso Teil der Vereinbarung ist der Kündigungsschutz. Wer seine Angestellten in Kurzarbeit schickt, verpflichtet sich damit, das Arbeitsverhältnis bis mindestens einen Monat nach Beendigung der Kurzarbeit aufrecht zu halten.

In Ausnahmefällen dürfen Mitarbeiter/innen gekündigt werden. Das wiederum geht nur mit dem “OK” des AMS.

Auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus dem Lohn vor der Kurzarbeit ergeben, sind ebenfalls Teil der Vereinbarung.

Arbeitsstunden können für einen gewissen Zeitraum sogar auf Null gesenkt werden.
(Beispiel: Kurzarbeitsdauer 8 Wochen; 7 Wochen 0 %; 1 Woche 70 %)

Wo wird die Corona Kurzarbeit beantragt?

Arbeitgeber können den Antrag für die Corona Kurzarbeit bei der jeweiligen AMS-(Landes-) Geschäftsstelle des Unternehmensstandortes stellen. Dazu kann der Antrag  per E-Mail mit elektronischer Signatur, eAMS-Konto oder per Post eingereicht werden.

Den Antrag für die Corona Kurzarbeit können Sie hier downloaden. 

Wie funktioniert die Antragstellung? 

Will ein Arbeitgeber seine Angestellten in die Kurzarbeit schicken, sollte er sich über den Umfang, die Dauer sowie den Geltungsbereich im Klaren sein.

Daher müssen diese Punkte vorab mit der Gewerkschaft, dem Betriebsrat oder in Einzelvereinbarungen mit der Belegschaft geklärt werden.  Zeitguthaben aus Mehr- und/oder Überstunden sowie Urlaub aus dem Vorjahr, müssen vor Beginn der Kurzarbeit aufbrauchen.

So wird der Corona Kurzarbeitsantrag in die Tat umgesetzt:

  1. Kontaktieren Sie das AMS. Erklären Sie die Schwierigkeiten, in die Ihr Betrieb durch COVID-19 gekommen ist. Das kann per Telefon oder E-Mail erfolgen. Bekanntgabe von Eckdaten der geplanten Kurzarbeit. (Dauer, Stundenreduzierung,  Zahl der betroffenen Beschäftigten und deren Einkommen.)
  2. Klärung mit Gewerkschaft, Betriebsrat und Belegschaft über den Umfang, die Dauer und Geltungsbereich
  3. Erstellung der Sozialpartnervereinbarung. Vorlagen für Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung gibt es bei der WKO.
  4. Das COVID-19-Kurzarbeitsbegehren wird zusammen mit der Sozialpartnervereinbarung und der schriftlichen Darstellung der betrieblichen Schwierigkeiten eingereicht.

Hier die Handlungsanleitung der WKO zum Download.

Gut zu wissen: Der Antrag auf Kurzarbeit kann außerdem rückwirkend bis 1.März für max. drei Monate gestellt werden. Verschieben sich die COVID-19-Maßnahmen, ist eine Verlängerung der Kurzarbeit daher um drei weitere Monate möglich.

Urlaub und Krankenstand während der Corona Kurzarbeit?

Bei der “normalen” Kurzarbeit bekommt man weniger Beihilfen vom AMS, wenn ein/e Arbeitnehmer/in in Krankenstand geht.

Bei der Corona Kurzarbeit ist das nicht der Fall. Wird ein/e Beschäftigte/r krank, erhält das Unternehmen weiter denselben pauschalen Beihilfensatz. Ebenso verändert sich das Nettoentgelt des/der Angestelltendurch den Krankenstand nicht.

Arbeitnehmer/innen können in der Corona Kurzarbeit allerdings ganz normal in den Urlaub gehen. Sie haben währenddessen Anspruch auf dieselbe Lohnhöhe wie vor der Kurzarbeit.

Der Arbeitgeber erhält keine Beihilfen für den Zeitraum, in dem Überstunden und Urlaub aus dem Vorjahr während der Kurzarbeit abgebaut werden. Die Mehrkosten muss hier also der Arbeitgeber tragen.

Quarantäne während der Corona Kurzarbeit

Stellen die Behörden eine/n Arbeitnehmer/in unter Quarantäne, ist die Wahrscheinlichkeit einer COVID-19-Infektion sehr hoch. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Entgelt bis zum Ende der Quarantäne weiterzahlen.

Gut zu wissen: Der Arbeitgeber kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag (formloses Schreiben genügt – einheitliches Formular fehlt noch) auf Erstattung stellen. Dies muss allerdings binnen 6 Wochen nach Ende der Quarantäne geschehen. Als Nachweis beizufügen ist aber der Quarantänebescheid.

Der Arbeitgeber muss das  Entgelt nicht weiter zahlen, wenn sich ein/e Mitarbeiter/in freiwillig und ohne Verdachtsgrund in Quarantäne begibt.  In solchen Fällen nimmt oft die Angst überhand, dann kann der Arbeitgeber gemeinsam mit dem/der Beschäftigten den Verbrauch von Zeitguthaben sowie Urlaub vereinbaren.

Fazit

Corona Kurzarbeit ist für viele Arbeitgeber in der COVID-19 Krise die einzige sinnvolle Maßnahme,  um Kündigungen  zu vermeiden.