Coronavirus Maßnahmen

Coronavirus und die Auswirkungen für Arbeitnehmer/innen

Das Coronavirus hat die Schlagzeilen und unseren Alltag voll im Griff. Viele Firmen wissen nicht, wie es weiter geht. Geschäfte und Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen. Viele Arbeitnehmer/innen wissen nicht, was die aktuellen Entwicklungen für sie bedeuten. Es ist von Maßnahmen, wie Kurzarbeit oder Sonderurlaub für die Kinderbetreuung, die Rede. Aber was genau bedeutet das für Arbeitnehmer/innen und wie kann man diese Maßnahmen in Anspruch nehmen? Fragen wie diese, klären wir hier.

Coronavirus – Die Auswirkungen auf den eigenen Job

Das Coronavirus hat auch die Arbeitswelt in seiner Gewalt. Es kommt zu Eingriffen in das öffentliche Leben sowie in den Arbeitsalltag. Im Extremfall können auch ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt oder geschlossen werden. Ist das der Fall, zählt das nicht als Krankenstand, sondern als Dienstverhinderung. Somit muss das Unternehmen dir dein Gehalt normal weiterzahlen und erhält dieses dann vom Staat retour. Das gilt auch für freie Dienstnehmer/innen sowie teilweise auch für Selbständige. Bist du mit dem Coronavirus infiziert, hast den Verdacht der Infektion oder dein Wohnort befindet sich in einem Quarantänegebiet, solltest du sofort Kontakt zu deinem Arbeitgeber aufnehmen. Dann kannst du alles weitere direkt abklären. Welche Möglichkeiten es gibt, erklären wir dir hier:

Home-Office

Für viele Büroanstellte ist das Home-Office eine gute Alternative. Jedoch gilt: Du hast weder das Recht auf Home-Office noch kann dir dieses verordnet werden. Denn das Arbeiten von zu Hause aus muss zwischen Arbeitnehmer/in und Vorgesetzten abgestimmt werden. In Österreich haben derzeit viele Unternehmen zumindest teilweise auf Home-Office umgestellt. Mehr Informationen zum Home-Office im Allgemeinen und mit welchen Tricks es besser funktioniert, findest du im Home-Office Beitrag.

Corona-Kurzarbeit

Die Kurzarbeit kann vom Dienstgeber angeordnet werden. Sollte das bei dir der Fall sein, musst du dich daran halten. Dabei hast du aber Anspruch auf ein ungekürztes Entgelt. Die neue Corona-Kurzarbeit ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung der Fälle. Damit kann die Normalarbeitszeit über die gesamte Laufzeit hinweg auf bis zu 10 % reduziert werden. Vor der Kurzarbeit sind Alturlaube und Zeitguthaben zu verbrauchen. Beschäftigten und Arbeitgebern entstehen keine Nachteile. Details dazu findest du auf der Seite der WKO.

Mit dieser Maßnahme können die Stunden teilweise auch auf null reduziert werden. So sollen Arbeitsplätze gesichert und Kündigungen wie auch einvernehmliche Lösungen vermieden werden.

Betreuung der Kinder aufgrund der Kindergarten- und Schulschließung

Vorerst sind bis zum 3.April 2020 die Kindergärten und Schulen in Österreich geschlossen. Viele berufstätige Eltern stehen nun vor der Frage: Was tun mit den Kindern? Arbeitnehmer/innen mit Kindern unter 14 Jahren können um Sonderurlaub für die Betreuung ansuchen. Dabei hat der/ die Beschäftigte die Möglichkeit, bis zu drei Wochen Sonderurlaub in Anspruch zu nehmen. Ob dieser gewährt wird hängt vom Dienstgeber ab, denn es besteht kein Rechtsanspruch.

Quarantäne oder Erkrankung

Wenn du als Arbeitnehmer/in an dem Coronavirus erkrankt bist, gilt die Entgeltfortzahlung wie im Krankenstand. Anders ist es bei der Quarantäne. Bist du wegen eigener Betroffenheit oder als Vorsichtsmaßnahme in Quarantäne, wird dir dein Gehalt ebenfalls weitergezahlt. Hier hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, das Geld als Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund geltend zu machen. Wenn du dich als Elternteil um ein erkranktes Kind kümmern musst, so hat der Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung zu leisten.

Aus Angst vor dem Coronavirus zu Hause bleiben

Einfach so nicht mehr zur Arbeit zu gehen, weil du Angst vor dem Coronavirus hast, geht nicht. Das musst du im Vorfeld mit deinem Arbeitgeber abklären, anderenfalls setzt du deinen Job aufs Spiel. Bestünde eine objektiv nachvollziehbare Gefahr, dass du dich bei der Arbeit mit dem Virus ansteckst, wäre ein Fernbleiben gerechtfertigt. Achtung: Das gilt jedoch nicht für Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal oder Apotheken-Angestellte, da diese Berufsgruppen berufsmäßig mit Krankheit zu tun haben. Außerdem können sich gesunde Arbeitnehmer/innen nicht krankmelden.

Darf ich derzeit eine Dienstreise ablehnen?

Wird durch eine Dienstreise die Gesundheit des/der Beschäftigten überdurchschnittlich stark gefährdet, ist das Ablehnen einer Dienstreise möglich. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es eine Reisewarnung des Außenministers für dieses Gebiet gibt. Eine Dienstreise zu anderen Orten kann man nur dann abgelehnen, wenn aufgrund der aktuellen Umstände zu befürchten ist, dass man sich am Reiseort einer hohen Ansteckungsgefahr aussetzt. Liegt jedoch zum Reiseort keine Reisewarnung vor, muss die Dienstreise auch während einer Epidemie angetreten werden. Im Einzelfall, bei chronischen Erkrankungen, entscheidet der/die betreuende Arzt/Ärztin über die medizinische Gefährdung.

Fazit

In erster Linie ist es wichtig, mit seinen Vorgesetzten ins Gespräch zu treten. Mit den Sonderlösungen wie der Corona-Kurzarbeit hat man Wege geschaffen, um Arbeitsplätze auch in dem Krise zu sichern. Den Unternehmen wird angeraten, das Personal nicht zu kündigen, sondern von Home-Office oder Kurzarbeit Gebrauch zu machen. Wie sich die derzeitige Situation aber auf deinen Job auswirkt, ist momentan schwer zu sagen. In jedem Fall raten wir zu ehrlichen und offenen Gesprächen, so lässt sich am ehesten eine passende Lösung für beide Seiten finden.