Schwangerschaft Beruf

Schwangerschaft und Arbeitsleben

Ob gewollt oder ungewollt, eine Schwangerschaft bringt Pflichten für den Arbeitgeber und seine Angestellten mit sich. Wir klären auf, was bei einer Schwangerschaft im Berufsleben zu beachten ist. Wir informieren dich über rechtliche Bestimmungen und welche Gesetze eingehalten werden müssen.

Du erfährst mehr zu folgenden Themen:

 

Wann sage ich meinem Chef, dass ich schwanger bin? Bin ich dazu verpflichtet?

Sobald du von der Schwangerschaft weißt, musst du es deinem Arbeitgeber mitteilen. Das ist wichtig, damit dein Dienstgeber die gesetzlichen Mutterschutzbestimmungen einhalten kann. Meldest du die Schwangerschaft jedoch nicht, ist das jedenfalls kein Entlassungsgrund.

So wie du deinen Arbeitgeber über deine Schwangerschaft informierst, ist auch der voraussichtliche Geburtstermin bekanntzugeben. Diese Informationen sind wichtig, denn gewisse Tätigkeiten dürfen ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft nicht mehr ausgeführt werden. Jedoch spätestens nach der 12. Woche sollte dein/e Chef/in eingeweiht werden.

Arbeiten, die während der Schwangerschaft verboten sind

Diese Bestimmungen schützen die werdende Mutter und das ungeborene Kind. Zum Beispiel ist das Arbeiten im Stehen oder Akkordarbeiten untersagt. Schwer heben, Stress sowie gefährliche Arbeiten, schaden einer schwangeren Frau. In Zweifelsfällen entscheidet darüber das Arbeitsinspektorat.

Schwangerschaft im Arbeitsleben – diese Tätigkeiten dürfen nicht mehr ausgeführt werden:

  • Eine schwangere Dienstnehmerin darf keine Arbeiten ausführen, bei denen sie schwer heben muss. Regelmäßiges Heben von mehr als 5 kg oder gelegentliches Heben von mehr als 10 kg ist verboten.
  • Das Ausüben von Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden. Dabei gilt, dass ab der 21. Schwangerschaftswoche stehende Arbeiten nur mehr 4 Stunden täglich geleistet werden dürfen. Für die restliche Zeit müssen die Arbeiten im Sitzen verrichtet werden.
  • Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck dürfen ab der 21. Schwangerschaft nicht mehr ausgeübt werden.
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen sind verboten. Dazu gehören u. a. Strahlen, Staub oder Dämpfe.
  • Tätigkeiten auf Beförderungsmitteln sind verboten, sowie jene mit hohem Unfallrisiko.
  • Arbeiten, bei denen sich die Schwangere oft bücken, strecken oder auf Leitern klettern, dürfen nicht mehr verrichten werden.

 

Schwanger im Beruf

 

Ängste von Schwangeren im Berufsleben

Den meisten Frauen fällt die Ankündigung der Schwangerschaft schwer. Meist stecken dahinter die folgenden Ängste.

Karriereknick

Viele Frauen plagt die Sorge, dass es mit der Karriere danach vorbei ist. Oft sorgen sie sich auch, dass der Arbeitgeber oder der/die direkte Vorgesetzte sauer sein könnte. Daher wollen sie diese Nachricht so spät wie möglich verbreiten.

Komplikationen

Andere haben Angst vor Komplikationen und wollen daher bis zur 12. Woche warten. Denn bis zu dieser Zeit können häufiger Probleme auftreten. Es kann auch dazu kommen, dass die Frau das Kind verliert. Daher wollen sich viele vor der Erklärungsnot gegenüber Kolleginnen und Kollegen schützen.

Zu viele Ratschläge

Es gibt oft Teammitglieder, die es zu gut meinen und die Frau mit gutgemeinten Ratschlägen bombardieren. Damit können viele nicht umgehen.

Angst vor Ausgrenzung

Viele Frauen haben auch Angst ausgegrenzt zu werden, sobald die frohe Botschaft raus ist. Denn es kann auch vorkommen, dass die Mitarbeiter/innen die Schwangere nicht mehr so behandeln, wie zuvor. Oder sie bei vielen Gesprächen außen vor gelassen wird.

Fragen nach einer Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch

Wirst du im Bewerbungsgespräch nach einer bestehenden Schwangerschaft gefragt, musst du das nicht mitteilen. Schon alleine die Frage ist rechtlich unzulässig. Du darfst bei der Beantwortung sogar lügen. Dennoch gibt es hier Ausnahmen. Handelt es sich um einen Job, bei dem Schwangere nur bedingt oder gar nicht eingesetzt werden können? Dies kann der Fall sein, wenn die Tätigkeiten die Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes gefährden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Frage nach einer Schwangerschaft stellen. Die Schwangere ist hier auch verpflichtet, die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten.

Einstellung der Arbeitsleistung in der Schwangerschaft

Besteht der Job hauptsächlich aus schädlichen Arbeiten? Oder bleibt bei Wegfall der schädlichen Tätigkeiten keine sinnvolle Beschäftigung mehr übrig? Dann kann die Arbeit eingestellt werden. Meist wird die Arbeit jedoch nur teilweise eingestellt. Es wird dann einfach auf die schädlichen Arbeiten verzichtet. Aber Arbeiten, die leichter sind und verrichtet werden dürfen, werden ausgeübt. Dabei kann es auch zu einer Verkürzung der Arbeitszeit kommen.

Arbeitsverbote in der Schwangerschaft

Werdende oder stillende Mütter dürfen keine Nachtarbeit leisten. Zur Nachtarbeit zählt die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Hierfür gibt es Ausnahmen, zum Beispiel im Verkehrswesen, bei Musik- oder Theateraufführungen oder bei Krankenpflegepersonal. Werdende oder stillende Mütter in diesen Branchen dürfen bis 22 Uhr arbeiten. Im Anschluss daran, muss eine Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden.

Ebenso gilt, dass schwangere und stillende Frauen an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten dürfen. Hier gibt es ebenfalls Ausnahmen für das Gastgewerbe, in Betrieben mit ununterbrochenem Schichtwechsel oder bei Musik- und Theateraufführungen. Werdende oder stillende Mütter dürfen keine Überstunden leisten. Ebenso dürfen sie die Arbeitszeit von 9 Stunden täglich sowie 40 Wochenstunden nicht überschreiten. Außerdem ist das Arbeiten in Räumen, in denen geraucht wird, nicht erlaubt.

Ganz detailliert findet ihr diese Informationen auf der Seite der AK.

Pflichten für den Dienstgeber

Als Arbeitgeber ist man dazu verpflichtet, die Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin dem Arbeitsinspektorat zu melden. Gibt es im Betrieb ärztliches Personal, ist dieses ebenfalls vom Dienstgeber zu informieren. Das Arbeitsinspektorat benötigt folgende Informationen:

  • Name der werdenden Mutter
  • Alter
  • Tätigkeit und Arbeitsplatz
  • Voraussichtlicher Geburtstermin

Probezeit und Schwangerschaft

Du bist in der Probezeit und erfährst von deiner Schwangerschaft? Dabei gilt, dass du nicht verpflichtet bist, dies deinen Vorgesetzten mitzuteilen. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, weil du schwanger bist, verstößt dies gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Dagegen kannst du innerhalb von 14 Tagen nach der Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht vorgehen.

Schutz vor Kündigung und Entlassung

Der Schutz vor Kündigung und Entlassung ist ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetzes. Der Schutz vor Kündigung gilt ab Bekanntgabe der Schwangerschaft. Er endet vier Monate nach der Geburt. Bei Frauen in der Karenz endet der Kündigungsschutz vier Wochen nach der Beendigung der Karenz. Sonderfälle dafür, sind das Probemonat, das Ferialpraktikum oder die Saisonarbeit.

 

Egal was kommt. Eine Schwangerschaft bedeutet nicht gleich das Ende deiner Karriere. Wie es beruflich für dich weitergeht hängt ganz von dir ab. Viele Frauen nutzen die Zeit in der Karrenz zum Beispiel für Weiterbildungen um beruflich auf dem neuesten Stand zu bleiben. Außerdem bieten Weiterbildungen eine gute Möglichkeit um mit dem Netzwerken anzufangen. Oft werden aber auch Weiterbildungen für eine berufliche Zukunft in einem neuen Bereich gewählt. Denn viele Frauen nutzen den Mutterschutz um sich beruflich um zu orientieren. Wenn das auch für dich interessant ist, erfährst du in unserem Blogbeitrag “Jobs mit Zukunft” genau welche Branchen und Berufe, eine strahlende Zukunft haben.

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