Sonderzahlungen

Sonderzahlungen – Wissenswertes für Arbeitgeber*in & Belegschaft

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gehören zu den Sonderzahlungen und sind meist im Kollektivvertrag geregelt. Oft nennt man diese Sonderzahlungen auch 13. und 14. Gehalt. Die Monate, in welchen die Sonderzahlungen fällig sind, belasten einige Unternehmen finanziell sehr. Aber kann man das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufteilen und in Etappen zahlen? Diese Frage ist nicht nur für Unternehmer*innen interessant sondern auch für Arbeitnehmer*innen. Wer hat überhaupt Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld und was passiert bei einer Kündigung? Hier finden Unternehmen die wichtigsten Informationen rund um Sonderzahlungen.

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Wo bekommt man die Infos zur Höhe und Fälligkeit der Sonderzahlungen? 

Die häufigste Form der Sonderzahlungen sind der Urlaubszuschuss sowie die Weihnachtsremuneration. Diese sind aus dem Arbeitsleben kaum wegzudenken. Dennoch gibt es für Arbeitnehmende in der Privatwirtschaft dafür keine gesetzliche Grundlage. Diese Zahlungen sind in Österreich in den Branchenkollektivverträgen geregelt. Gibt es keinen Kollektivvertrag, sind die Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag angeführt.

Bilanzgelder oder Bonifikationen zählen ebenso zu den Sonderzahlungen und sollten in den Arbeitsverträgen geregelt sein. Unternehmen können den Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes aus dem ihm zugewiesenem Branchenkollektivvertrag entnehmen.

Achtung: Der anzuwendende Kollektivvertrag muss für die Mitarbeiter*innen in jedem Betrieb aufliegen. Gibt es in Ihrem Unternehmen keinen Kollektivvertrag und im Arbeitsvertrag sind keine Sonderzahlungen angeführt, haben sie keine Verpflichtung Sonderzahlungen zu leisten.

Die Höhe und die Fälligkeit der Sonderzahlungen sind im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt. In der Regel handelt es sich meist um ein Bruttomonatsgehalt. Für Personal, welches nicht das ganze Jahr über im Betrieb beschäftigt war, ist das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur anteilig auszuzahlen.

Sonderzahlungen

Höhe, Fälligkeit und Anspruch kann ein*e Arbeitgeber*in aus dem für ihn oder sie geltenden Kollektivvertrag entnehmen.

Kann man die Sonderzahlungen streichen? 

Als Unternehmer*in können Sie den Anspruch auf Sonderzahlungen nicht streichen, wenn dieser im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Daher gilt, dass Betriebe auch in wirtschaftlich schlechten Jahren die Sonderzahlungen leisten müssen. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Regelung zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld einen Vorbehalt zum Widerruf enthält. Damit kann man einen Anspruch in der Zukunft unter ganz bestimmten Bedingungen ausschließen. Jedoch reicht ein schlichter Hinweis auf wirtschaftliche Gründe nicht als Widerruf aus. Aus diesem Grund müssen Bedingungen für den Widerruf klar genannt und angeführt werden. Diese Gründe müssen im Vertrag konkret angeführt werden.

Ein Grund zum Widerruf kann zum Beispiel sein, dass der Umsatz um einen bestimmten Prozentsatz, wie in etwa 40 % gesunken ist. Ein Hinweis im Arbeitsvertrag, der besagt, dass die Sonderzahlungen freiwillig geleistet werden, ist ebenfalls nicht ausreichend, um diese zu streichen.

Gibt es einen Anspruch auf Sonderzahlung durch das Gewohnheitsrecht?

Wenn die Sonderzahlung im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt sind, kann es ebenfalls zu einer Zahlungspflicht für den*die Arbeitgeber*in kommen. Denn zahlt ein Betrieb dreimal eine Sonderzahlung aus, ohne den Hinweis, dass diese Zahlung freiwillig erfolgt ist, kommt es zu einer Zahlungspflicht aus Gewohnheit. Somit können Mitarbeiter*innen in Zukunft Urlaubs- oder Weihnachtsgeld verlangen, auch wenn dieses nirgendwo vertraglich geregelt ist.

Um das zu verhindern, müssen Unternehmen jedes Mal darauf hinweisen, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und auch so bleibt. Am besten schickt man jährlich ein Anschreiben an die Belegschaft aus, welches einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthält. Jedoch reicht hier alleine das Wort „freiwillig“ nicht aus, um vor einem Gericht zu bestehen. Die Formulierung „freiwillig und jederzeit widerrufbar“ ist ebenso nicht ausreichend. Besser sind hier Formulierungen in die Richtung: „Es wird kein Anspruch dieser Zahlung für die Zukunft begründet.“ Oder: „Der Grund für die Auszahlung sowie deren Höhe wird jedes Jahr neu geprüft und entschieden. Auch eine mehrfache Auszahlung führt zu keinem Anspruch für die Zukunft.“

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können auch gesplittet ausbezahlt werden, dies ist in Österreich allerdings eher unüblich.

Kann man Sonderzahlungen aufsplitten?

In manchen Unternehmen werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Quartalsraten aufgeteilt. Das Aufsplitten auf 12 Monate ist jedoch nicht möglich. Hier würde es sonst zu zusätzlichen Abgaben kommen. Dennoch ist eine Aufsplittung eher unüblich und muss so vereinbart werden.

Können Sonderzahlungen bei Krankheit gekürzt werden?

Ja, das 13. und 14. Gehalt können bei Krankheit gekürzt werden, das muss jedoch vertraglich geregelt sein. So gibt es zum Beispiel Kollektivverträge, die anordnen, dass die Sonderzahlung bei entgeltfreiem Krankenstand nicht zusteht und daher für die Zeiten des Krankengeldbezugs anteilig zu kürzen ist. Wiederum gibt es auch Kollektivverträge, in welchen geregelt ist, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch bei entgeltfreiem Krankenstand zustehen.

In der Regel fallen bei diesen Fällen keine Sonderzahlungen an:

Sonderzahlungen

Grundsätzlich müssen Sonderzahlungen bei Kündigung nicht zurückgezahlt werden, AUSSER es wurde im Arbeitsvertrag so vereinbart.

Müssen Sonderzahlungen bei Kündigung zurückgezahlt werden?

Generell besteht keine Pflicht zur Rückzahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld der Dienstnehmer*innen bei Kündigung. Allerdings kann deine Pflicht zur Rückzahlung im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Voraussetzung für diese Pflicht ist, dass die Sonderzahlung die Betriebstreue belohnt. In der Regel sehen die meisten Kollektivverträge vor, dass pro gearbeiteten Monat ein Anspruch von je 1/12 des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes besteht.

Meist haben Arbeitnehmer*innen auch einen anteiligen Anspruch auf das 13. und 14. Gehalt, wenn sie vor Fälligkeit der Zahlung aus dem Unternehmen ausscheiden.

Fazit

Das 13. und 14. Gehalt ist für die Belegschaft ein großer Motivationsfaktor, obwohl in Österreich Urlaubs- und Weihnachtsgeld meist schon selbstverständlich ist. Unternehmen, welche laut Kollektivvertrag nicht zur Sonderzahlung verpflichtet sind, können diese jedoch auf freiwilliger Basis trotzdem leisten. Hier gilt aber zu beachten, dass Sie sich nicht durch Gewohnheit zur Zahlung verpflichten. Werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld freiwillig gewährt, so sollten Unternehmen das auch unbedingt an die Mitarbeiter*innen kommunizieren.