Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Die Kündigung und Kündigungsfristen

Eine Kündigung ist immer eine unangenehme Situation, ganz egal in welchem Verhältnis das Unternehmen zum Teammitglied steht. Nach einer ausgesprochenen Kündigung sind weitreichende Vorkehrungen zu erfüllen. Beim Angestelltenrecht sind vor allem Kündigungsfristen und -termine zu beachten. Wie die aktuelle Rechtslage aussieht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Kündigung und Kündigungsfristen – eine Definition

Bei einer Kündigung handelt es sich um die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnis seitens Arbeitgeber/in oder seitens Arbeitnehmer/in. Bei einer Kündigung sind folgende wesentliche Rahmenbedingungen zu beachten:

  • Zeitpunkt des Erhalt: Wird eine Kündigung persönlich übermittelt (entweder mündlich oder mittels eines Kündigungsschreibens) gilt diese sofort. Wenn diese postalisch zugestellt wird, dann gilt der datierte Zustellzeitpunkt.
  • Es sind die aktuellen Kündigungsfristen und -termine einzuhalten.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber/innen laut der österreichischen Rechtsordnung die Kündigung seines Mitarbeiters nicht begründen. Sollte diese allerdings gegen das österreichische Gleichbehandlungsgesetz (ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung, Geschlecht) oder dem Behinderteneinstellungsgesetzt (Behinderung) verstoßen, dann kann der/die Arbeitnehmer/in beim Sozialgericht einen Schadensersatz wegen Diskriminierung einklagen.

Bei einer Kündigungsfrist handelt es sich um den Zeitraum ab der Bekanntgabe der Kündigung bis zum beabsichtigten Ende des Arbeitsverhältnisses (Kündigungszeitpunkt). Das Arbeitsverhältnis ist während der Zeit der Kündigungsfrist aufrecht. Somit ist der/die Mitarbeiter/in verpflichtet, seine Arbeit fachgerecht und korrekt weiter auszuführen. Und auch Arbeitgebende müssen die Gehaltsentschädigung begleichen.

Eine Ausnahme stellt an dieser Stelle eine fristlose Kündigung dar. Denn hier wird das Arbeitsverhältnis ohne der Einhaltung einer Kündigungsfrist direkt gelöst. Der/die Arbeitnehmer/in hat somit Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Er/Sie bekommt also eine Entgeldentschädigung bis zu jenem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis regulär beendet worden wäre.

Seit 1. Juli 2021 gibt es neue Kündigungsfristen durch Arbeitgeber/innen

Diese Kündigungsfristen variieren je nach der Dienstzugehörigkeit der/des Angestellten. Ab 1.7.2021 gelten folgende Kündigungsfristen:

Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist
1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
3. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
6. bis 15. Dienstjahr 3 Monate
16. bis 25. Dienstjahr 4 Monate
Ab 25. Dienstjahr 5 Monate

Quelle: WKO 

Im Gegensatz zu den Angestellten ergeben sich bei Arbeiter/innen die Kündigungsfristen aus den Kollektivverträgen.

In einigen Branchen (z. B. Tourismusbetriebe, Baugewerbe, Saisonbetriebe) wird auf einen Kollektivvertrag verzichtet, hier werden die entsprechenden Vereinbarungen im Dienstvertrag angelegt.

Wenn auch davon abgesehen wird, tritt die gesetzliche Bestimmung der Gewerbeordnung in Kraft, die eine 14-tägige Kündigungsfrist vorsieht.

Wenn der/die Mitarbeiter/in kündigt

Sollte der/die Angestellte von sich aus kündigen, dann muss er eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten, und diese kann erst am Letzten des Monats gelöst werden. Allerdings könnte diese Frist, je nach individueller Vertragsvereinbarung, auch bis zu 6 Monate andauern.

Die Kündigungstermine sind in der Regel an jedem letzten Tag im Quartal üblich. Bedenken Sie auch immer, dass eine Kündigungsfrist von vier Wochen lediglich 28 Tage ergeben und nicht ein ganzes Monat dauern.

Haben Sie schon einmal an eine Dienstfreistellung gedacht?

Sie können als Arbeitgeber/in auch Ihre/n Angestellte/n vom Dienst freistellen. Sie müssen zwar für diese Zeit eine volle Entgeldfortzahlung vornehmen, aber oftmals kann man diverse unangenehme und auch betriebsschadende Situationen nicht länger mittragen (z. B. bei psychischen Belastungen, Mobbingfällen im Team, wirtschaftlichem Schaden). In diesem Sinne: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.

einvernehmliche Kündigung

Versuchen Sie sich auf eine einvernehmliche Kündigung zu einigen

Die Kündigungsfristen entfallen, wenn sich beide Parteien auf eine einvernehmliche Kündigung einigen können. In diesem Falle kann ein gemeinsamer Zeitpunkt eruiert werden. Diese Methode stellt für beide die angenehmste Art und Weise dar.

In der Regel wird z. B. das Saisonende angepeilt oder der Zeitpunkt, bis ein neues Teammitglied rekrutiert werden konnte. Es ist eine sehr faire Lösung, weil auch der/die Arbeitnehmer/in bei einer einvernehmlichen Kündigung in Österreich einen Anspruch auf eine Arbeitslosengeld hat. Versuchen Sie im Zuge des Offboardings ein gemeinsames Ziel auszuverhandeln.

Sonderfall: Kündigungsfrist in der Probezeit

Wenn eine Kündigung während einer Probezeit ausgesprochen wird, können beide Seiten das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung und ohne jeglicher Begründung beenden. Das heißt auch, es müssen weder die Kündigungsfrist, noch andere diverse andere Gründe (Vorsicht vor dem Diskriminierungsansatz) und etwaige Termine eingehalten werden.

Allerdings muss eine formale Kündigung erfolgen. Theoretisch genügt ein kurzer Anruf oder eine Mitteilung, dass sie nicht mehr wünschen, dass Ihr/e Mitarbeiter/in morgen nochmal im Unternehmen erscheint. Soviel Respekt, Wertschätzung und Zeit sollten beide Parteien immer aufbringen. Wir empfehlen aber immer ein schriftliches Kündigungsschreiben, sichern Sie sich immer ab.

Eine Entscheidung muss allerdings in diesem einen Monat (bei Lehrlingen sind es 3 Monate) fallen. Sobald die Probezeit endet, müssen sich beide Parteien einig sind, dass Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten und zustimmen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das ordnungsgemäße Dienstverhältnis, welches die regulären, oben genannten Kündigungsfristen vorsieht.

Weitere Sonderfälle mit speziellen Kündigungsfristen

  • Schutzvorschriften für bestimmte Arbeitnehmergruppen, dazu zählen Lehrlinge, Zivildiener/innen, Pensionierungen oder schwangere Arbeitnehmerinnen.
  • Befristete Arbeitsverhältnisse, also Dienstverhältnisse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder einer bestimmten Dauer. Wenn diese nicht weiter regulär verlängert werden, dann entsprechen Sie der Ausnahmeregelung der Kündigungsfristen.

Sichern Sie sich großteils rechtlich ab

Wenn Sie die ab 1. Juli 2021 die geltenden längeren Kündigungsfristen und  -termine nicht berücksichtigen, dann könnten Sie nach der alten Rechtslage bestraft werden. Somit haben Ihre Arbeiter/innen nach Ablauf dieser Zeit keine Arbeitspflicht mehr.

TIPP: Zur Vermeidung von Problemen in der Praxis wäre eine Anpassung nicht nur in den zukünftigen, sondern auch in den noch bestehenden Arbeitsverträgen sehr empfehlenswert. Zum Wohle Ihres Unternehmens.

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